Satzung des „Rock gegen Rechts e. V.“
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Vereinsname lautet „Rock gegen Rechts e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung eines demokratischen Grundverständnisses, internationaler Gesinnung sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Anliegen ist es, im Bereich des Rechtsradikalismus extremismus sowie Rassismus aufklärerisch tätig zu sein, um diesen zu verhindern. Zielgruppe sind dabei vorwiegend junge Menschen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung von Konzerten, bei denen die Besucher durch die Musik angesprochen und durch ein umfassendes Informationsangebot informiert werden. Die Basis des Informationsangebots bilden Flugzettel und Broschüren, die jedem Konzertbesucher zugänglich sind. Diese werden partiell durch unterschiedliche künstlerischaufklärerische Projekte ergänzt.
§ 3 Überparteilichkeit
Der Verein ist überparteilich.
§ 4 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand
- Dem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 6 Fördermitgliedschaft
- Fördermitglied kann jede natürliche Person werden. Die Fördermitgliedschaft zieht kein Stimmrecht nach sich.
- Weiterhin gelten für die Fördermitgliedschaft die Bestimmungen der normalen Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in der Regel zwei Wochen vor der Versammlung per EMail mit einem Vorschlag der Tagesordnung. Einzelne Personen werden auf Wunsch auch postalisch eingeladen.
- Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden als gültige abgegebene Stimmen gewertet.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist zeitnah den Mitgliedern per EMail zur Einsicht zu stellen.
- Bei schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands sowie Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Erweiterter Vorstand
- Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
- Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Der Vorstand kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand arbeitet rein ehrenamtlich.
- Der Vorstand lädt per E-Mail zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei wird ein Vorschlag zur Tagesordnung angefügt. Einzelne Personen werden auf expliziten Wunsch auch postalisch geladen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 10 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Jugendring, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
